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VG Berlin, 01.07.2009 - 3 L 256.09 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
Förderstufe
Auszug aus VG Berlin, 01.07.2009 - 3 L 256.09
Das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfGE 34, 165, 183; 52, 223, 236) steht nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 9. April 1975 - 7 B 68.74 -, DVBl. 75, 429); denn der allgemeine Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. - BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
Schulgebet
Auszug aus VG Berlin, 01.07.2009 - 3 L 256.09
Das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfGE 34, 165, 183; 52, 223, 236) steht nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 9. April 1975 - 7 B 68.74 -, DVBl. 75, 429); denn der allgemeine Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. - StGH Bremen, 23.09.1974 - St 1/73
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Juristenausbildungsgesetzes
Auszug aus VG Berlin, 01.07.2009 - 3 L 256.09
Das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfGE 34, 165, 183; 52, 223, 236) steht nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 9. April 1975 - 7 B 68.74 -, DVBl. 75, 429); denn der allgemeine Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. - BVerwG, 09.04.1975 - VII B 68.74
Struktur einer Grundschule - Schulische Ausbildung - Nachweis der Unschädlichkeit …
Auszug aus VG Berlin, 01.07.2009 - 3 L 256.09
Das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfGE 34, 165, 183; 52, 223, 236) steht nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 9. April 1975 - 7 B 68.74 -, DVBl. 75, 429); denn der allgemeine Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet.
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.08.2013 - 3 M 256/13
Zurückstellung vom Einschulungstermin für die Grundschule
Das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfGE 34, 165 [183]; 52, 223 [236]) steht dem nicht entgegen, denn der allgemeine Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1975 - 7 B 68.74 -, Juris = DVBl. 1975, S. 429; VG Berlin, Beschl. v. 01.07.2009 - 3 L 256.09 - Juris).